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Wichtiges zur privaten Krankenversicherung:
Die Aufnahme in die private Krankenversicherung
Beitragfestlegung
Kündigung
Der Beitrag zur Krankenversicherung
Pflichtbeitrag/Standardtarif
Beitragsrückerstattung/Leistungsquote
Beitragsrückstellungen
Leistungsumfang
Die Aufnahme in die private Krankenversicherung
Privat krankenvollversichern können sich Angestellte mit 3.675,00 Euro monatlichem Bruttoeinkommen (44.100 Euro jährlich insgesamt), also einem Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze. Zu den Personen, bzw. dem Personenkreis welcher sich unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze privat krankenversichern kann ( also automatisch durch Ihre Berufswahl nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind) gehören Beamte, Selbständige und Freiberufler. Natürlich ist die einzige Voraussetzung nicht nur der Berufsstand oder die Einkommenshöhe wie z. B. bei Angestellten (auch Angestellte des öffentlichen Dienstes!), sondern auch der Gesundheitszustand, bzw. ob Vorerkrankungen - und in welcher Art - bestehen ist für die Aufnahme in die private Krankenversicherung entscheidend.
Dies ist auch für die Beitragfestlegung entscheidend. Besteht ein kalkulierbares oder auch schwer kalkulierbares Aufnahmerisiko für die jeweilige Krankenversicherungsgesellschaft, ist der Versicherer berechtigt den Aufnahmeantrag abzulehnen. Jedoch wird in der Regel jeder Aufnahmeantrag einzeln geprüft um den Risikofaktor evtl. einbinden und mit versichern zu können. Durch Beitragszuschläge, welche individuell festgelegt werden um eine künftige höhere Erkrankungs- und somit Leistungswahrscheinlichkeit des Versicherers abfangen zu können, besteht die Möglichkeit auch Vorerkrankungen mitzuversichern. Dies entscheidet jedoch allein der Versicherer nach der Antragsprüfung. Wird der Versicherungsnehmer wegen seiner Vorerkrankungen mit einem Beitragszuschlag aufgenommen, können vom Versicherer keine Leistungen aufgrund der von ihm geprüften Vorerkrankungen verweigert werden, es sei denn diese wurden der Krankenversicherungsgesellschaft absichtlich verschwiegen. In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag kündigen und Leistungen verweigern.
Der Beitrag zur Krankenversicherung
Durch immer höher werdende Behandlungs- und steigende medizinische Entwicklungskosten sind auch Krankenversicherer gezwungen, ihre Beiträge in Ihrer Solidargemeinschaft der Krankenversicherten anzuheben. Dies jedoch bestimmt nicht alleine die Beitragsfestsetzung. Entscheidend sind u. a. auch die Höhe der Verwaltungskosten eines Versicherers, ähnlich dem privat geführten Haushalt gilt das Prinzip: je höher die "Kosten" und je geringer die "Einnahmen" desto geringer ist das was für Leistungen übrig bleibt. Hat ein Versicherer z. B. hohe Verwaltungskosten muss er dafür sorgen, dass diesen auch genügend Beitragseinnahmen gegenüber stehen, da sonst die Leistungsfähigkeit und -höhe stark eingeschränkt wird. Vergreisende Tarife, welche ursprünglich mit einem niedrigen Einstiegsbeitrag gegründet worden sind, werden je nach Rentabilität geschlossen, so dass die dort versicherten Personen Ihre im Alter meistens vermehrt in Anspruch genommenen Krankenversicherungsleistungen durch immer weiter steigende Beiträge verstärkt selbst tragen müssen. Deshalb gilt darauf zu achten, wie lange ein Krankenversicherungstarif schon besteht und evtl. warum er geschlossen wurde.
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Pflichtbeitrag/Standardtarif
Jedoch ist seit 2001 der Versicherungsnehmer eines vergreisten oder lediglich ihm überteuert erscheinenden Krankenversicherungstarifes nicht mehr an die Beitragsanpassungen seiner Krankenversicherungsgesellschaft unbedingt gebunden. Die Möglichkeit seinen bestehenden Tarif in einen "Standardtarif" umzuwandeln, d. h. den maximalen Pflichtbeitrag einer gesetzlichen Krankenkasse zu leisten, besteht. Dies ist widerrum natürlich auch mit Leistungseinschränkungen verbunden und sollte gut überlegt sein. Im Einzelfall ist es unter Umständen nicht unbedingt jedem Versicherten möglich einfach seinen Krankenversicherungsumfang herabzusetzen! Eine darauf folgende Rückstellung des Standardtarifes auf den ursprünglichen Leistungsumfang kann durch evtl. gesundheitliche Einschränkungen verwehrt bleiben.
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Beitragsrückerstattung/Leistungsquote
Nicht nur an "negativen" Aspekten kann eine Krankenversicherungsgesellschaft beurteilt werden. Viele Versicherer bieten, teils sogar unabhängig von leistungsfreien Jahren, d. h. Jahre in denen der Versicherungsnehmer dem Krankenversicherer keine Kosten verursacht hat, Beitragsrückerstattungen an. Die Höhe und Häufigkeit der Beitragsrückerstattungen ist zwar in der Regel nicht für die ganze Vertragslaufzeit festgesetzt und kann individuell vom Versicherer angepasst werde, jedoch sind Beitragsrückerstattungen von 3 - 4 Monatsbeiträgen keine Seltenheit. Durch Beitragsrückerstattungen zeichnet sich u. a. auch die Leistungsquote einer Versicherers aus, es wird grob beschrieben ausgedrückt, wieviel der Versicherungsnehmer von seinem Beitrag durch Leistungen und eventueller Beitragsrückerstattung wieder zurück bekommt. Einzelne Krankenversicherungsgesellschaften kamen so in den letzten Jahren auf eine Leistungsquote von über 100%, d. h. durch eine eigene gute Wirtschaftung wurde dem Versicherungsnehmer "mehr" zurückgegeben als er eigentlich an Beiträgen eingezahlt hat. Durch gute Verzinsungen der Versicherungsgesellschaft ist dies mathematisch nachvollziehbar.
Auch die Höhe der Beitragsrückstellungen, d. h. der Teil eines monatlichen Beitrages welcher als "Polster" angespart und somit zurückgestellt wird, ist im Wesentlichen sehr entscheidend für die langfristige Bindung an eine Krankenversicherungsgesellschaft. Je höher die Beitragsrückstellungen ausfallen, umso eher kann die im Regelfall im Alter zunehmende Leistungsinanspruchnahme des Versicherungsnehmer abgefangen werden. Dies gilt auch in "vergreisten" Tarifen, wobei meist durch geringe Einstiegsbeiträge kaum Rückstellungen gebildet werden können um eine spätere steigende Leistungsinanspruchnahme auffangen zu können.
Ambulante, stationäre oder Zahnbehandlungs- und Zahnersatzleistungen, Selbstbehalte über alle Bereiche oder nur über den stationären und Zahnbereich, Kurleistungen, Freie Wahl des Krankenhauses, Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer, Sehhilfen, Zuzahlungen zu Medikamenten, Therapienanzahl und vieles mehr kann "versichert" werden. Grundsätzlich gilt: je größer der Selbstbehalt desto geringer der fällige Beitrag. Zu große Selbstbehalte sollten jedoch bedacht werden, der Wechsel von einem Tarif mit hohem Selbstbehalt in einen Tarif mit geringerem Selbstbehalt kann u. U. durch eine erneute Gesundheitsrisikoprüfung, Zuschläge oder sogar eine Ablehnung zur Folge haben. Auch sehr entscheidend, aber nicht festlegbar ist die Leistungsabwicklungs- und Erstattungsdauer eines jeweiligen Versicherers. Der Versicherungsnehmer befindet sich prinzipiell in der Vorleistungsposition, eine schnelle Leistungserstattungen durch seine private Krankenversicherungsgesellschaft kommt ihm demnach zugute. Bei größeren, z. B. stationären Behandlungsmaßnahmen bietet der Krankenversicherer dagegen oftmals eine direkte Kostenübernahme an, so dass keine Vorleistungssituation für den Versicherungsnehmer besteht.
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